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Vermögensauseinandersetzung im Scheidungsfall

Immobilien – Eigenheim / Eigentumswohnung / Sonstige

Ein beiden Eheleuten gehörendes Eigenheim oder eine Eigentumswohnung bleibt auch nach Trennung und Scheidung im Eigentum beider Eheleute.
Dieses gemeinsame Eigentum endet erst durch Verkauf oder – wenn einer der Ehegatten einem Verkauf nicht zustimmt – durch eine von dem anderen Ehegatten einzuleitende Auseinandersetzungsversteigerung.
Wohnt bis dahin ein Ehegatte allein in dem Haus oder der Wohnung und teilen sich die Ehegatten die Belastungen der Immobilie, so muss er dem anderen Ehegatten für die Nutzung von dessen Haus- oder Wohnungshälfte eine Nutzungsentschädigung zahlen.
Ist ein Ehegatte zum Unterhalt verpflichtet oder unterhaltsberechtigt und wohnt er – ob allein oder mit den Kindern – in dem Haus oder der Wohnung, so muss er sich die Differenz zwischen einer angemessenen Miete für dieses Haus oder diese Wohnung und den monatlichen Belastungen als Einkommen anrechnen lassen.

Schulden – Kredite / Darlehn

Haben Ehegatten z.B. einen Kreditvertrag gemeinsam unterschrieben, so haften sie auch über Trennung und Scheidung hinweg für diese Schulden gemeinsam gegenüber den Gläubigern.
Im Regelfall ist es bei gemeinsamen Schulden so, dass der Gläubiger sich aussuchen kann, von welchem der beiden Ehegatten er die Gesamtsumme verlangt. Selbstverständlich kann der Gläubiger den geschuldeten Betrag insgesamt nur einmal verlangen.
Zahlt einer der Ehegatten die gesamte Schuld allein, so kann er im Innenverhältnis vom anderen die Hälfte ersetzt verlangen.
Dies gilt natürlich dann nicht, wenn die Ehegatten ausdrücklich eine andere Aufteilung untereinander vereinbart haben oder sich aus dem Umständen eine andere Aufteilung zwingend ergibt.
Wenn nur ein Ehegatte z.B. einen Kreditvertrag unterschrieben hat, so hat der andere Ehegatte mit diesen Schulden erst einmal nichts zu tun.
Kein Ehegatte haftet ohne Unterschrift für den anderen.
Nur bei der Berechnung des Unterhaltes werden diese Schulden eines Ehegatten als Abzugsposten dann berücksichtigt, wenn sie entweder vor der Trennung eingegangen worden sind oder bei Eingehung nach der Trennung nachweislich notwendig waren.